Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Fünften Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes sieht eine Änderung des § 32 Nr. 1 Alt. 2 GVG dahingehend vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Damit wird die bisherige Schwelle verschärft, indem alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe berücksichtigt werden sollen.
Referentenentwurf (mit Synopse und Stellungnahmen)
Pressemitteilung des BMJ vom 30. August 2024