Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter

Niemand darf zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Person für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Es soll ein zwingender Ausschlussgrund bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen werden. Diese neue Regelung wird als neuer § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter vorgelegt (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes).

Pressemitteilung des BMJ Nr. 44/2023 vom

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